Vorsorgeordner für zulassungspflichtige Handwerker
Vorsorgeordner für zulassungsfreie Handwerker
Für die zulassungsfreien Handwerker und handwerksähnlichen Gewerbe sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben.
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Wer gehört zu den Handwerkern der Handwerksordnung
Für die zulassungsfreien Handwerker und handwerksähnlichen Gewerbe sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben.
52 Handwerke sind als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B Abschnitt 1 zusammengefasst. In diesen "B1"-Handwerken kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden.
Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in der Anlage "B2" zur Handwerksordnung aufgeführt und können ebenfalls ohne Qualifikationsnachweis selbstständig betrieben werden.
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften unterscheidet sich auch die rechtliche Vorsorge im Vorsorgeordner.
Zulassungsfreie Handwerker - Handwerkerordnung B1
Behälter- und Apparatebauer
Betonstein- und Terrazzohersteller
Bogenmacher
Böttcher
Brauer und Mälzer
Buchbinder
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)und Holzspielzeugmacher
Drucker
Edelsteinschleifer und -graveure
Estrichleger
Feinoptiker
Flexografen
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Fotografen
Galvaniseure
Gebäudereiniger
Geigenbauer
Glas- und Porzellanmaler
Glasveredler
Gold- und Silberschmiede
Graveure
Handzuginstrumentenmacher
Holzbildhauer
Holzblasinstrumentenmacher
Keramiker
Klavier- und Cembalobauer
Korb- und Flechtwerkgestalter
Kürschner
Maßschneider
Metall- und Glockengießer
Metallbildner
Metallblasinstrumentenmacher
Modellbauer
Modisten
Müller
Orgel- und Harmoniumbauer
Parkettleger
Raumausstatter
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Sattler und Feintäschne
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Schneidwerkzeugmechaniker
Schuhmacher
Segelmacher
Siebdrucker
Textilgestalter (Sticker, Weber,Klöppler, Posamentierer, Stricker)
Textilreiniger
Uhrmacher
Vergolder
Wachszieher
Weinküfer
Zupfinstrumentenmacher